Vereinsorganisation
STATUTEN
Name, Rechtsform, Sitz
Art. 1 Unter dem Namen ALS-Community-Schweiz besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Ziele.
Art. 2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Bassersdorf.
Zweck, Ziele, Tätigkeiten
Art. 3 Zweck des Vereins ist die Vernetzung von an Amyotropher Lateralsklerose (ALS) erkrankter Menschen, deren Angehörigen und im ALS-Umfeld tätigen Personen sowie die Förderung und Unterstützung von ALS-spezifischer Weiterbildung von Pflegenden.
Ziele und Tätigkeiten des Vereins sind:
- Vernetzung und Begleitung der von ALS-betroffenen Menschen und deren Angehörigen sowie im ALS- Umfeld tätigen Personen
- Förderung durch finanzielle Unterstützung der ALS-spezifischen Weiterbildung von Pflegenden und Therapeuten sowie Freiwilligen
- Organisation von gemeinsamen Aktivitäten
- Förderung des Zugangs von Betroffenen zu Fachinformationen und Unterstützungsangeboten
- Generierung von Spendengeldern für die Finanzierung der operativen Tätigkeiten
- Förderung und Unterstützung von Projekten, die die Patienten- und Angehörigenversorgung konkret verbessern
- Nationale und internationale Zusammenarbeit mit Organisationen und Einzelpersonen, die ähnliche Ziele verfolgen
- Förderung und Unterstützung der nationalen Versorgung- und Pflegeforschung
- Gesellschaftspolitisches Engagement für ein selbstbestimmtes Leben der von ALS-betroffenen Menschen
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die Zweck, Ziele und Tätigkeiten des Vereins unterstützen.
Art. 5 Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Präsidentin*den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr. Mit der Aufnahme in den Verein erklärt sich die Antragsteller*in mit den Statuten einverstanden und verpflichtet sich zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Die Mitgliedschaft ist gültig für 12 Monate ab Eingang der Zahlung. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitragsrechnung ca. 30 Tage vor Ablauf erneuert.
Art. 5.1 Es gelten folgende Jahresbeiträge
Aktivmitglieder: Fr. 50.00
Natürliche Personen:
Förderer: Fr. 100.00
Gönner: Fr. 200.00
Donatoren: Fr. 1‘000.00
Gold Club: Fr. 5‘000.00
Firmen/juristische Personen
Bis 10 Mitarbeiter: Fr. 500.00
Bis 50 Mitarbeiter: Fr. 750.00
Bis 500 Mitarbeiter Fr. 1‘500.00
Bis 5000 Mitarbeiter: Fr. 5‘000.00
Ab 5000 Mitarbeiter: 0.1% des Gewinns (EBITDA)
Art. 6 Ein Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Art. 7 Jedes Aktivmitglied (gleichgültig, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt) hat eine Stimme. Ein von ALS betroffenes Mitglied hat aufgrund seiner Krankheit die Möglichkeit, sein Stimmrecht an eine ihm nahestehende Person oder an eine Assistenzperson zu übertragen, welche in seinem Sinne das Stimmrecht ausübt.
Aktivmitglieder der ALS-Community-Schweiz sind Menschen, welche von der Krankheit ALS betroffen sind, sowie ihre Angehörigen, sowie die Mitglieder des Vorstandes. Sie verfügen über das Stimm- und Wahlrecht.
Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen. Sie sind weder von der Krankheit ALS betroffen, noch sind sie Angehörige von Menschen mit der Krankheit ALS. Sie zahlen einen Gönnerbeitrag und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie verfügen jedoch über ein passives Wahlrecht, d.h. sie können als Vorstandsmitglied gewählt werden.
Organe
Art. 8 Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Kontrollstelle
ALS-Community-Schweiz fördert die Vorstandstätigkeit von Betroffenen, Angehörigen und Pflegenden.
Mitgliederversammlung
Art. 9 Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des Vereins und wird vom Vorstand einberufen. Sie tagt mindestens einmal jährlich, in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, zur Erledigung der ihr durch Gesetz und Statuten übertragenen Aufgaben.
Art. 10 Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung durch schriftliche Mitteilung und unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden erfolgen. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens dem 1. März im Voraus schriftlich an die Präsidentin*den Präsidenten zu richten.
Art. 11 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen eines Viertels der Vorstandsmitglieder oder eines Zehntels der Vereinsmitglieder einberufen werden.
Art. 12 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden abgegebenen Stimmen. Bei einer Statutenänderung ist eine Mehrheit von Zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat die*der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Mitglieder müssen die Abstimmungen und Wahlen geheim vorgenommen werden.
Art. 13 Die Mitgliederversammlung hat im Wesentlichen folgende Befugnisse:
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichtes der Revisionsstelle
- Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle
- Beschlussfassung über Annahme des Jahresbudgets
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Wahl der Präsidentin*des Präsidenten, bzw. der Ko-Präsidentin*Präsidenten
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Genehmigung des allgemeinen Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über die Abänderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Betriebsaufnahme und -aufgabe einer allfälligen Geschäftsstelle
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Vorstand
Art. 14 Der Vorstand besteht aus zwei bis zehn von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Es wird darauf geachtet, dass bei einer Vorstandswahl, bei Bewerbern mit ähnlicher Qualifikation, das Aktivmitglied vorzuziehen ist. Mit Ausnahme des*der von der MV gewählten Präsidentin*Präsidenten
konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Präsidentin*der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich, jedoch nur bis zum 68. Altersjahr bzw. 5 Amtszeiten.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 15 Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
- Die allgemeine Leitung der Vereinsangelegenheiten
- Erlass von Reglementen, namentlich hinsichtlich der Finanzkompetenzen und der Führung des operativen Geschäfts
- Gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung des Vereins
- Abschluss von Verträgen
- Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle führen. In diesem Fall ist der Vorstand für die Wahl der Geschäftsleitung der Geschäftsstelle zuständig
- Erlass eines Betriebskonzeptes für die Geschäftsstelle
- Entscheide in sämtlichen Geschäften des Vereins, die nicht gemäss Gesetz oder Statuten der Kompetenz der Mitgliederversammlung oder der Revisionsstelle vorbehalten sind
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig.
Art. 16 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der/die Präsident*in bzw. Co- Präsident*in einzeln. Mitarbeiter der Geschäftsstelle können ebenfalls mit Einverständnis des Vorstands kollektiv zeichnen, jedoch immer mit dem/der Geschäftsführer*in oder dem/der Präsident*in.
Kontrollstelle
Art. 17 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Es wird nach Swiss GAAP FER 21 bilanziert. Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und der Rechnung über die Veränderung des Kapitals.
Art. 18 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Mitgliederversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung gegenüber Vorstand, Geschäftsleitung und Rechnungsführer.
Art. 19 Die Mitgliederversammlung wählt die Kontrollstelle. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht in deren Auftrag Prüfungen vornehmen.
Finanzen
Art. 20 Die Einnahmequellen des Vereins sind:
- Mitgliederbeiträge
- Subventionen aus öffentlicher Hand und privaten Stiftungen
- Einnahmen aus Leistungen für Dritte
- freiwillige Beiträge
- Zinsen des Vermögens
- Zuwendungen und allfällige weitere Erlöse
Art. 21 Für die finanziellen Verpflichtungen haftet allein das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Auflösung des Vereins
Art. 22 Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Bassersdorf, 28. Juni 2021
Statuten PDF
LEITBILD
Dieses Leitbild gilt als verbindliche Grundlage für das Handeln und für alle Aktivitäten der ALS Community Schweiz mit Sitz in 8303 Bassersdorf/ZH. Das Leitbild gilt als Grundlage für die Planung und Umsetzung sämtlicher Projekte, Aktivitäten und Leistungen. Ergänzt wird es durch die Statuten.
Die ALS Community Schweiz finanziert sich über Mitglieds- und Gönnerbeiträge sowie Spenden natürlicher und juristischer Personen.
Die ALS Community Schweiz ist steuerbefreit. Sie ist konfessionell und politisch wertfrei.
Sinn und Zweck der ALS Community Schweiz
Die ALS Community Schweiz ist eine nicht gewinnorientierte (NPO) Patientenorganisation, die sich in der Schweiz für an ALS erkrankte Menschen und deren Umfeld einsetzt. Im Mittelpunkt aller Aktivitäten stehen die direkt und indirekt Betroffenen (Patientinnen und Patienten, Angehörige, Freunde, privates und berufliches Umfeld (nachfolgend «Betroffene»).
Ziele und Kernaufgaben
An ALS können alle Menschen erkranken. Die Krankheit darf nicht bedeuten, dass Betroffene - selbst mit schwersten Einschränkungen - isoliert werden.
Die ALS Community Schweiz will dazu beitragen, dass Betroffene selbstbestimmt und gleichberechtigt leben können.
Deshalb fördert die ALS Community Schweiz die Mobilität, passende Wohnformen zuhause und unterwegs sowie gemeinsame soziale Aktivitäten.
Die ALS Community Schweiz will mithelfen, die Lebensqualität von Betroffenen zu verbessern. Dazu gehört die Vernetzung mit anderen Betroffenen sowie mit der Fachwelt und Spezialistinnen und Spezialisten.
Sie berät und begleitet Betroffene in allen Lebenssituationen und fördert die Weiterbildung von Fachpersonen.
Die ALS Community Schweiz pflegt den aktiven Kontakt zu Fachpersonen in den Bereichen Pflege, Bewältigung und Hilfsmittel aller Art. Sie fördert auch die gezielte Weiterbildung von Pflegenden, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Interessengruppen.
Die ALS Community Schweiz setzt sich für die Vermittlung von Hilfsmitteln und Dienstleistungen ein.